Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.05.2012 (Aktenzeichen 6 U 38/11) sind Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregeln. Was zunächst eher juristisch dröge klingt, birgt möglicherweise künftigen Sprengstoff für Abmahnungen, gerade auch in Social Media Netzwerken.
Worum geht es? Verstöße gegen Gesetze sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber abmahnfähig, wenn diese Gesetze so genannte Marktverhaltensregeln sind. Das sind wiederum solche Gesetze, deren Zielsetzung die Regelung des Verhältnisses der Markteilnehmer, Verbraucher, Unternehmer, untereinander ist. Das sind vor allem Normen, welche die Werbung, Regelung von An- und Nachfrage oder die Durchführung eines abgeschlossenen Geschäfts betreffen. Datenschutzgesetze hatten die Gerichte in den Jahren zuvor nicht als Marktverhaltensregeln eingestuft. So hatte bspw. das KG Berlin die Verwendung des „Facebook Like-Buttons“ als wettbewerbsrechtlich irrelevant eingestuft, da die Marktauftritte der Konkurrenz dadurch nicht unmittelbar beeinträchtigt seien. Stuft man hingegen die Datenschutzbestimmungen als wettbewerbsrechtlich relevant ein, ergäbe sich natürlich wieder ein großes Tummelfeld für Abmahnungen von Konkurrenten untereinander.
Im Karlsruher Verfahren hatte ein Stromanbieter ehemalige Kunden mit dem Ziel, diese für sich zurückzugewinnen, angeschrieben. Da die Kunden dieser Verwendung der Daten nicht zugestimmt hatten, machte ein Konkurrent einen Verstoß gegen §4 I BDSG geltend, wonach die Einwilligung der Kunden für diese Datennutzung vorgelegen haben müsste und forderte die wettbewerbsrechtliche Unterlassung.Der angegriffene Anbieter machte geltend, sein Verhalten sei im Rahmen des § 28 BDSG erlaubt.
Das OLG Karlsruhe gab dem Antrag statt und führte aus, „dass der Schutzzweck des Bundesdatenschutzgesetzes generell der Schutz der informellen Selbstbestimmung des Einzelnen sei. Wenn jedoch Daten zum Zwecke der Werbung genutzt werden, ist dieses Marktverhalten durch den Schutz der Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Interesse der Betroffenen geregelt . §4 I BDSG, § 28 BDSG regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten für eigene Geschäftszwecke (einschließlich Werbung) und dienen damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.“
Was sind die Folgen? Datenschutzverstöße sind nicht nur Sache der Datenschutzbehörden, sondern können Gegenstand von Abmahnungen von Mitbewerbern untereinander sein. Social Media Nutzer sollten sich daher wappnen und auf eine datenschutzrechtlich einwandfreie Nutzung der Social Plug Ins achten. Es empfiehlt sich hier die Anwendung der 2 Button Lösung von Heise und ein Hinweis auf die Verwendung des Facebook Like Buttons in der Datenschutzerklärung.
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