Im Social Web ist dem Ärger schnell Luft gemacht. Hat der tollpatschige Kellner das verbrannte Steak noch mit einem Schuss Rotwein auf dem Abendkleid garniert, hört man davon nicht erst am nächsten Tag in der Mittagspause, sondern kann das Erlebte der Arbeitskollegin mitunter nahezu live bei Twitter, Facebook & Co. verfolgen. Zur großen Welt der Social Media gehören selbstverständlich auch Bewertungsportale, auf denen ich Azrtbesuch, Urlaub oder sonstige Käufe und DIenstleistungen bewerten kann. Für den Verfasser stellt sich die Frage, wann seine Beurteilung sich noch im Rahmen des Zulässigen bewegt bzw. wann sie rechtlich unangenehme Folgen haben kann. Für den Betroffenen, insbesondere Unternehmen, können vernichtende Urteile Existenz gefährdend werden, so dass ihm an einer schnellen Entfernung derartiger Einträge gelegen ist.
Dabei lassen sich 3 Fallgruppen unterscheiden: Die unwahren Tatsachenbehauptungen, reine Werturteile und so genannte Schmähkritiken. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen fällt die Beurteilung leicht. Unwahre Tatsachen dürfen nicht verbreitet werden. Doch die juristische Schwierigkeit beginnt schon mit der Frage, wann eine Behauptung über eine Tatsache erfolgt bzw. wann eine Meinungsäußerung vorliegt. Nach der juristische Definition sind Tatsachen einem Beweis zugänglich. Meinungsäußerungen sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts durch Elemente der Stellungnahme und des Daürhaltens geprägt. Im Klartext: Über die Behauptung, im Restaurant wurde statt französischem Wein ein deutscher Wein serviert kann durch die Vorlage der Flasche nachgewiesen werden. Die Behauptung, das Essen habe nicht geschmeckt ist dagegen als rein persönliche Einschätzung nicht beweisbar und daher ein bloßes Meinungsurteil.
Meinungsäußerungen sind solange erlaubt, bis sie die Grenze zur so genannten Schmähkritik nicht überschreiten. Von einer Schmähkritik sprechen Juristen dann, wenn das Ziel einer Äußerung nur die Diffamierung einer anderen Person ist und die sachliche Auseinandersetzung mit einem Thema in den Hintergrund tritt. Ein Richter muss dann im Einzelfall abwägen, ob eine Äußerung noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen schwerer wiegt. Dabei müssen sich Unternehmer schärfere Formulierungen gefallen lassen als Privatpersonen. So befand das LG Köln (Urteil vom 10.6.2009 – 28 S 4/09) eine e-Bay Bewertung mit den Worten „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten-frech & dreist!!!” als zulässige Meinungskritik, da die Fakten „Geld zurück-Ware trotzdem einbehalten“ stimmten und die Bemerkung „frech und dreist“ im Sachbezug auf diese Tatsachen als übersteigerte Polemik hinzunehmen sei. Eine unzulässige Schmähkritik sah das OLG Saarbrücken (Urteil vom 4. 12. 2002 – 1 U 501/02-121) hingegen in den Äußerungen über einen Rechtsanwalt, der gegen seinen ehemaligen Mandanten seine Gebühren einklagte und von diesem in einem Schreiben an Dritte als arglistigen Täuscher”, „uneinsichtigen dummen Tölpel”,„Lügner” und „Prozessbetrüger” bezeichnet wurde.
In einem Urteil vom August letzten Jahres hatte sich das Amtsgericht Hamburg (Az. 35a C 148/11) mit einer Restaurantkritk auseinanderzusetzen, die mit dem Schlusssatz „Hier wendet sich der Gast mit Grausen….“ endete. Das Amtsgericht befand:„Das Fazit „Hier wendet sich der Gast mit Grausen“ hält sich schließlich gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Zwar ergibt sich hier ein erkennbarer Widerspruch zu der vorherigen Einzelkritik, da das Fazit so negativ ist, dass ein Leser sich – hiervon ausgehend – kaum noch positive (Einzel-)Aspekte vorstellen kann. Solche positiven Einzelaspekte hat der User … aber durchaus formuliert. Indes dürfen Ausführungen insbesondere in einer Restaurant-Kritik durchaus plakativ und scharf formuliert sein. Der sachliche Bezug ist noch gewahrt, da es als persönliche Wertung noch vertretbar erscheint, einen Restaurant-Besuch mit Kritikpunkten unter anderem am Service, am Wein, an der Zubereitungsart von Fisch und Kartoffeln derart negativ zu bewerten.“
Die Grenzen zwischen zulässigen Werturteilen und unzulässigen herabsetzenden Kritiken sind oft fließend. Letzten Endes bewegt sich der User, der im Internet eine gewisse Nettiquette beachtet, auf der sicheren Seite. Selbst scharfe Kritik ist erlaubt, wenn sie sich noch erkennbar mit der Sache selbst auseinandersetzen. Beleidigungen haben weder online noch offline eine Berechtigung.
Betroffene Unternehmen sollten genau abwägen, ob sie sich in ein juristisches Scharmützel begeben möchten. Oftmals dürfte die Kontaktaufnahme mit dem negativ bewertenden User Ziel führender sein, um bestehende Ärgernisse kundenorientiert aus der Welt zu schaffen. Dabei macht es die Anonymität des Internets, die gerade in Foren gepflegt wird, den Unternehmen nicht leicht, mit den Usern in Kontakt zu treten. Bei zu weit gehenden Äußerungen empfiehlt es sich daher, die Forenbetreiber mit in Anspruch zu nehmen, um unzulässige Äußerungen effektiv löschen zu lassen.