Zitiert wird gerne, sei es das Zitat des Tages auf Facebook, die Zitatliste im Blog oder das auszugsweise Wiedergeben von Zeitungsartikeln oder anderen Inhalten. Doch, was gilt ist es zu beachten, will man nicht als überführter Plagiator nach Amerika auswandern?
Die Zitatfreiheit findet sich als so genannte Schranke des Urheberrechts im Gesetz, nämlich § 51 UrHG. Grundsätzlich bedarf jede Nutzung eines fremden Werks der Zustimmung des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten. Das Zitatrecht ist eine Ausnahme davon und damit ein Eingriff -Schranke- in das Urheberrecht.
Davon zu unterscheiden ist die Quellenangabe des § 63 UrhG. Die Angabe der Quelle ist bei einem erlaubten Zitat zwingend notwendig, sie hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob das Zitat an sich erlaubt ist oder nicht. Das heißt: Nur die Angabe des Verfassers macht die unzulässige Wiedergabe eines Zitats nicht besser. Das Weglassen der Quellenangabe macht es aber noch schlechter, denn deswegen kann dem Verfasser mitunter ein höherer Schadensersatz zustehen.
Doch wann kann ich in erlaubter Weise vom Zitatrecht Gebrauch machen? Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Nach § 51 Nr.2 UrhG dürfen dann auch einzelne Stellen eines Werks nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk aufgeführt werden.
Wichtig ist, dass es sich bei dem eigenen Text um ein Sprachwerk handelt. Gebe ich in einer Produktanleitung technische Daten wieder, ist dies kein Sprachwerk. Kommt jedoch eine eigene individuelle Schöpfung zum Ausdruck, wird mein Text als Sprachwerk anzuerkennen sein. Dabei sind die Anforderungen in der Regel nicht allzu hoch. Selbst Nachrichtentexte, die eine gewisse Individualität erkennen lassen, sind als Sprachwerk anerkannt.
Im Gesetz ist nur für das so genannte Großzitat, also die vollständige Wiedergabe eines Werkes, der Zitatzweck niedergelegt. Gemäß § 51 Nr.1 muss das zitierte Werk in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zum Zwecke der Erläuterung aufgenommen worden sein. Das kommt zum Beispiel bei der Abbildung einer medizinischen Fotografie in einem Fachbuch zum Tragen.
Für das in der Praxis weit häufiger relevante Kleinzitat, also einzelner Stellen eines Werks, gibt das Gesetz keine Vorgabe für den Zweck. Es lassen sich aber die durch die Rechtsprechung im Laufe der Jahre gewonnenen Erkenntnisse wie folgt zusammenfassen:
Eine als Zitat gekennzeichnete Verwendung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalt ist dann nicht vom Zitatzweck umfasst, wenn das Zitat als bloßes Beiwerk oder Anhängsel erscheint. Wichtig ist immer eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Sprachwerk und dem zitierten Werk. Diese innere Verbindung wird man ohne weiteres anerkennen, wenn das Zitat als Beleg der eigenen Auffassung oder als Grundlage eigener Erörterungen in einem Sprachwerk dient. Diese inhaltliche Anknüpfung oder Verbindung kann negativ im Sinne einer kritischen Auseinandersetzung, positiv zur Bestärkung der eigenen Ansicht oder neutral zur referierenden Darstellung eines Themas erfolgen. In keinem Fall zulässig ist es daher, ein Werk nur um seiner selbst willen wiederzugeben. Prominentes Beispiel ist Stefan Raabs Sendung TV Total. Die dort verwendeten Einspieler aus anderen Fernsehsendungen wurden trotz der einleitenden Worte des Moderators nicht als Zitate anerkannt. Vielmehr sah der BGH diese eben nur um ihrer selbst willen durch TV Total veröffentlicht.
Bei der Länge des Zitats gibt es keine schematischen Vorgaben. Teilweise wird dennoch argumentiert, dass das Zitat nicht länger als eine Seite ausfüllen dürfe. Jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Textwiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden. Wichtig ist hier auch der Zweck. Wenn sich der Beleg für eine bestimmte Ansicht nur durch die bestimmte Länge des Zitats führen lässt, ist dies eben auch noch gerechtfertigt.
Wichtig für alle Zitate des Tages Fans: Sofern die Verbreitung des Zitats ohne Zustimmung des Verfassers erfolgt, ist sie in der Regel unzulässig. Ausnahmen gelten bei Verfassern, die schon mehr als 70 Jahre tot sind (dann darf jedermann das Werk nutzen) und bei Sprüchen, die nicht als Sprachwerk geschützt sind. Denn genauso wie der Text, in welchem zitiert wird, muss ein Sinnspruch urheberrechtlich als Sprachwerk gewertet werden können. Das wird bei einfachen lustigen Versprechern á la Bruno Labbadias, man solle „nur nichts hochsterilisieren“ nicht der Fall sein. Karl Valentins Spruch „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ wurde dagegen vom Landgericht München Urheberrechtsschutz gewährt. Es handele sich um bayerische Wortakrobatik, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweiche (LG München I: Entscheidung vom 08.09.2011 – 7 O 8226/11).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Zitate nie um Ihrer selbst willen wiedergegeben werden sollten, sondern immer im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Ihnen oder dem sie befassenden Thema aufgeführt werden sollten. Dann dürfen sie auch mit „Copy & Paste“ in den Text eingefügt werden…
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