Gestern landete der aktuelle Newsletter unseres Datenschutzbeauftragen Oliver Baldner, EDV-Sachverständigen- und Datenschutzbüro bITs GmbH in meiner Inbox. Dieser enthält einen Beitrag, der insb. für Akteure im Social Web relevant ist. Aber das hat der Titel meines Posts ja bereits verraten.
Ich freue mich, dass Oliver Baldner damit einverstanden ist, dass ich den Newsletter hier veröffentliche.
Auszug
Über die Pflichtangaben nach § 5 TMG (Tele mediengesetz) innerhalb der Internetpräsenz von Unternehmen wurde in den Medien bereits vielfach berichtet. Ins besondere auch aufgrund der Abmahngefahr bei fehlendem oder fehler haftem Impressum ver fügen die meisten Internetauftritte inzwi schen über weitgehend fehlerfreie und voll ständige Angaben im Sinne des TMG.
Weitgehend unbekannt ist jedoch die Tatsache, dass sich die Sorg faltspflicht bezüglich solcher Angaben auch auf alle anderen im Internet veröffentlichten Profile bezieht. …
Und nun mit freundlicher Genehmigung von bITs für alle Interessierten der ganze Newsletter.
Ach ja: Warum code-x einen Datenschutzbeauftragten hat und warum wir den auch haben müssen und was der macht und was nicht, erklärt gerne unser Datenschutzbeauftragter.
Netter Artikel – aber was hat das mit Impressumspflicht zu tun? Das Urteil bezieht sich auf eine falsche Firmierung und der Rest des Artikels auf allgemein Adressangaben im Internet. Das hat aber m.E. nach nichts mit einem Impressum zu tun, da ich bei einem Adresseintrag keine Gesellschafter etc.angeben muss – was aber bei einem Impressum eine Pflichtangabe wäre.
Hallo zusammen,
über die Impressumspflicht von gewerblichen Seiten auf Social Media Plattformen ist bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden. Wer auf Social Media Plattformen gewerblich auftritt, muss ein Impressum vorhalten, wobei eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Homepage nicht ausreichend ist. Beispielhaft der Tenor des
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011 – Az.: 2 HK O 54/11
1. Der Impressumspflicht des § TMG § 5 TMG ist nicht genügt, wenn ein
gewerblicher Facebook-Auftritt kein eigenes Impressum enthält,
sondern dieses lediglich über einen dort vorhandenen Link auf die
eigentliche Website und dort auf das Impressum erreichbar ist.
2. Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der
Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen
daher Marktverhaltensregelungen i.S.d. § UWG § 4 UWG dar.
Viele Grüße
Inga Höfener