Immer mehr Betreiber von Webseiten haben in den vergangenen Monaten die Marketingmöglichkeiten von Social Media Anbietern wie Facebook, Twitter oder Google+ für sich entdeckt. Kaum ein anderer Weg eignet sich für Unternehmen besser, um Informationen oder Werbung zu verbreiten als mit Hilfe von viralem Marketing in Form von „Like-Buttons“ oder Fanpages.
Inwieweit hierbei der Datenschutz auf der Strecke bleibt ist bereits seit längerem bei den Aufsichtsbehörden in der Diskussion. Konkret geht es bei der Kritik darum, dass Daten des Benutzers bereits an Facebook übermittelt werden, sobald eine Seite aufgerufen wird, die einen solchen „Like-Button“ enthält. Ein Anklicken ist nicht nötig.
Genauso wenig muss der Besucher bei Facebook eingeloggt sein.
Als erste Aufsichtsbehörde hat das ULD Schleswig-Holstein jetzt Betreiber von Webseiten aufgefordert, vorhandene „Like-Buttons“ zu entfernen und Fanpages nicht mehr zu verwenden. Nach Ablauf einer Frist sollen sogar Bussgelder ausgesprochen werden.
Eine interessante Möglichkeit, den Like-Button ohne Konflikt zum Datenschutz zu verwenden, wurde kürzlich von Heise-Online vorgestellt. Hierbei geht es um eine zweistufige Lösung bei der nach dem Laden einer Webseite zunächst nur ein deaktivierter „Like-Button“ erscheint, der noch nicht zu einer Übermittlung von Daten an Facebook führt. Erst ein Klick aktiviert diesen Button, mit einem weiteren Klick kann die entsprechende
Funktion angestoßen werden. Ob diese Lösung den Aufsichtsbehörden tatsächlich genügt und wie Facebook auf die Modifikation reagiert bleibt abzuwarten.
Aktuelle Rechtsprechung für deutsche Firmen und Datenschutzbeauftragte verbindlich (http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/12/09/wichtig-beschluss-der-obersten-aufsichtsbehorden-fur-datenschutz-direkte-einbindung-von-social-plugins-grds-unzulassig/)
demnach sind sämtliche soziale Plugins unzulässig,
es dürfen nur noch Fanseiten Links angeboten werden…