Gutes Personal ist schwer zu finden. In Zeiten von Fachräftemangel ist Unternehmern nahezu jedes Mittel recht, um geeignetes Personal für sich zu gewinnen. Dazu gehört natürlich auch die gezielte Suche durch Personaldienstleister in Social Media Portalen wie Xing, Linked-In oder in ähnlichen Businessportalen. Dass das gezielte Anwerben von neuen Mitarbeitern über Social Media Plattformen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen kann, musste kürzlich ein Personaldienstleister aus dem IT-Bereich zur Kenntnis erfahren.
Dieser hatte über die Businessplattform Xing zwei Mitarbeiter eines Wettbewerbes u.a. mit den Worten: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ kontaktiert. Der Arbeitgeber der Kontaktierten sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage vor dem Landgericht Heidelberg. Das Landgericht gab der Klage statt. Es sah in der Kontaktaufnahme eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG, da die Profile der kontaktierten Mitarbeiter sowie auch das Profil des abwerbenden Unternehmens einen deutlichen Bezug zum Arbeitgeber aufwiesen und damit keine reinen Privatprofile waren. Zudem sah das Gericht die beanstandete Kontaktaufnahme als wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG an, da durch die abwertende Äußerung unverhältnismäßig und ohne sachlichen Grund in das Interesse des Unternehmens auf eine angemessenen Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen wurde. Schließlich liege in der unlauteren Abwerbung von Mitarbeitern auch eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, so das Gericht (Urt. v. 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).
Der Streitwert wurde auf 10.000,00 € festgesetzt. Hinzu kommen die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung, am Ende kommen hier schnell mehrere tausend Euro für den Beklagten zusammen. Ein teurer Versuch der Mitarbeiteranwerbung!
Der Praxistipp: Dabei geht es auch anders. Es ist keinesfalls verboten, über soziale Netzwerke potentielle Kandidaten für einen vakanten Job anzusprechen. Dies sollte jedoch in Bezug auf den derzeitigen Arbeitgeber neutral erfolgen, denn wer in sozialen Netzwerken unter deutlichem Hinweis auf seinen Arbeitgeber unterwegs ist, ist nicht mehr nur Privatperson. Eine Kontaktaufnahme mit dem Wortlaut: „Wir bieten Ihnen eine interessante Tätigkeit auf dem Gebiet IT an, bei Interesse würden wir uns über eine Kontaktaufnahme freuen.“ Dürfte einem wechselwilligen Mitarbeiter genügend Anlass geben, auf die Kontaktaufnahme zu reagieren. Herabwürdigende Äußerungen über den derzeitigen Arbeitgeber sind eben nicht nur schlechter Stil, der in einer geschäftlichen Kontaktaufnahme nichts zu suchen hat, sondern auch wettbewerbswidrig. Bleiben Sie daher bei der Kontaktierung potentieller neuer Mitarbeiter sachlich, man wird schließlich auch Rückschlüsse auf Sie als potentiellen neuen Arbeitgeber ziehen – und wer arbeitet schon gerne bei einem Denunzianten?
Inga Höfener, LL.M.
Rechtsanwältin, BODEN Rechtsanwälte