Professor Hoeren von der Universität Münster bezeichnete unlängst bei einer Social Media Veranstaltung der IHK Bielefeld Facebook als eine Sauerei voller Rechtsverstöße . Man kann sich natürlich nun in Panik aus allen sozialen Netzwerken abmelden und sich nur noch offline bewegen. Oder man macht sich bewusst, dass eben auch beim Thema Social Media rechtliche Rahmenbedingungen beim Teilen und Posten von Inhalten zu beachten sind. Warnungen vor Abmahnungen bei Facebook machen die Runde. Dabei kann der Spaß bei Facebook und co. erhalten bleiben, wenn ich mir ein paar Grundregeln vergegenwärtige.
Heute möchte ich beleuchten, wie ich das Thema „Einstellen von Fotos“ sicher und rechtlich einwandfrei bewerkstelligen kann.
Grundsätzlich unterliegt jedes Foto, egal ob es nun künstlerisch wertvoll ist oder einfach nur ein Schnappschuss, dem Urheberrecht. Ohne Zustimmung des Fotografen dürfen Bilder nicht einfach weiterverbreitet oder „öffentlich zugänglich“ gemacht werden. Unter dieser „öffentlichen Zugänglichmachung“ versteht man auch die Wiedergabe von Inhalten, wie Bildern, auf Internetseiten. Habe ich nicht die Zustimmung des Fotografen, darf ich ein Bild nicht einfach bei Facebook posten. Wenn ich nicht sicher weiß, dass das Bild von demjenigen stammt, der es auf seiner Pinnwand eingestellt hat, sollte man es auch nicht ohne weiteres teilen. Denn viele User beschränken die von ihnen frei gegebenen Inhalte auf ihren Freundeskreis. Teile ich nun ein Bild ohne Einverständnis des Fotografen, sei es auch nur ein Urlaubsbild, mache ich es einem weiteren Kreis von Personen öffentlich zugänglich. So befinde ich mich schon in einem urheberrechtlichen Graubereich. Denn man könnte auch gut argumentieren, dass sich derjenige, der sein eigenes Bild bei Facebook hochlädt ja gerade damit einverstanden erklärt, dass es von anderen geteilt wird. Das gilt insbesondere für Bilder, die der User für eigene Werbezwecke hochlädt. Ansonsten würde der Zweck des viralen Marketings, den die meisten gewerblichen Seitenbetreiber damit verbinden, völlig verfehlt. Bei privaten Nutzern ist aber zu beachten, dass viele ihre Einstellungen so vornehmen, dass nur Freunde die Inhalte einsehen können, ein Zugang für die „Außenwelt“ gerade nicht gewünscht ist. Im Zweifel gilt also: Besser „liken“ als teilen bzw. vorher fragen.
Aufpassen muss ich ebenso, wenn mir ein anderer ein Bild auf meiner Pinnwand einstellt. Weiß ich nicht, woher das Bild stammt und lösche ich es nicht, muss ich mich unter Umständen gegenüber dem Fotografen als sog. Störer verantworten. Somit sollte man bei Unsicherheiten derartige Inhalte lieber von seiner Pinnwand entfernen. Daher ist auch das „markiert werden“ mit Vorsicht zu genießen.
Vorher fragen sollte ich auch die Gäste, wenn ich bspw. Bilder von meiner Firmenveranstaltung auf meiner gewerblichen Facebook Seite posten möchte.
Hier ist man dann zwar Urheber, aber man muss dann wiederum die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten beachten. Denn Fotos dürfen nur mit Erlaubnis der Abgebildeten veröffentlicht werden. Das regelt das Kunsturhebergesetz. Habe ich eine solche Erlaubnis nicht, stellt dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Fotografierten dar. Also sollte ich jeden, den ich auf meiner Pinnwand mit einem Foto zeige, vorher fragen, ob er damit einverstanden ist.
Eine Einwilligung brauche ich dann nicht, wenn ich Bilder von Versammlungen einstelle, an denen die Personen teilgenommen haben. Dabei darf man aber nur Bilder von der Versammlung an sich posten und nicht einzelne Personen auf der Versammlung. Private Veranstaltungen fallen jedoch nicht unter diese Ausnahme. Bei meinem kleinen Firmensommerfest sollte ich die Gäste also vorher fragen, ob sie mit einem Posting der Bilder bei Facebook einverstanden sind.
Beachte ich die Urheber- oder Persönlichkeitsrechte Dritter nicht, droht eine Abmahnung, das heißt ein, meist anwaltliches, Schreiben, in dem mir der Verstoß aufgezeigt wird und ich zur Abgabe einer so genannten Unterlassungserklärung aufgefordert werde. Zudem werden gewöhnlich Anwaltskosten und Schadensersatz geltend gemacht. Bei privaten Facebook Seiten beschränkt sich die Höhe der Anwaltskosten bei einem erstmaligen Verstoß in der Regel auf 100,00 €. Teurer wird das dann für gewerbliche Seitenbetreiber. Es ist jedoch bei einfachen Lichtbilderverletzungen eine Tendenz der Gerichte erkennbar, die Streitwerte relativ niedrig anzusetzen, oft um „professionelle Abmahner“ abzuschrecken.
Beim Schadensersatz kann der Rechteinhaber eine fiktive Lizenzgebühr geltend machen. Dafür gibt es in Deutschland als Maßstab die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Habe ich ein Bild 1 Woche auf meiner Facebook Seite rechtswidrig gepostet, drohen bereits 180 € Schadensersatz, entsprechend mehr bei längerfristiger Nutzung. Hier urteilen Gerichte bei einfachen Lichtbildern vereinzelt niedrigere Schadensersatzbeträge aus. Tiefer in die Tasche greifen muss man bei Lichtbildwerken, insbesondere wenn ein bekannter Fotokünstler der Urheber ist.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass man immer auf der sicheren Seite ist, wenn man nur Inhalte zulässt, deren Herkunft man kennt und bei denen erforderliche Einwilligungen vorher eingeholt wurden. Ansonsten sollte man bei Bedenken lieber zweifelhafte Inhalte entfernen. So bleibt der Spaß beim medialen Socialising erhalten.
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